Die Dötlinger SPD beantragte Ende Juli das Aufhängen von Plakaten zur politischen Information. Mit drei Plakaten wollte die Dötlinger SPD auf die Beitragsfreiheit in den Kindergärten hinweisen. Die Dötlinger Gemeindeverwaltung untersagte das Aufhängen dieser Plakate, was die Dötlinger SPD empörte. Das Thema lässt den Sozialdemokraten weiter keine Ruhe: Sie beantragen jetzt einen Grundsatzbeschluss des Gemeinderates zur Plakatierung durch politische Parteien im öffentlichen Raum
Ratsherr Thore Güldner hat für die Fraktion den Antrag formuliert, der an Bürgermeister Ralf Spille und die anderen Fraktionsvorsitzenden gegangen ist. „Die SPD-Fraktion erhofft sich mit der Beratung und der positiven Beschlussfassung ein eindeutiges Bekenntnis der Gemeinde Dötlingen zu den demokratischen Grundsätzen unseres Landes“, schreibt er. Es müsse Parteien, unabhängig ihrer politischen Ausrichtung, ermöglicht werden, an der politischen Willensbildung in der Gemeinde Dötlingen mitzuwirken.
Güldner: „Dieser grundgesetzliche Auftrag von Parteien darf niemals untersagt werden. „Wir dürfen nicht zulassen, dass nur durch die Verwaltung einzelne ausgewählte und „passende“ Parteien das „Privileg“ der Publizierung von politischen Inhalten im Gemeindegebiet erhalten. Das ist Willkür“, meint Güldner. Der Antrag soll deshalb für alle Parteien Klarheit bringen, auch wenn Gleichberechtigung und das Zulassen von freier Meinungsäußerung für die Gemeinde Dötlingen eigentlich eine Selbstverständlichkeit darstellen sollte.
Der Antrag im Wortlaut:
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, lieber Ralf,
hiermit beantrage ich im Namen der SPD-Fraktion einen Grundsatzbeschluss des Gemeinderates zur Plakatierung durch politische Parteien im öffentlichen Raum. Dieserbesagt:
1. Allen demokratischen Parteien, unabhängig ihrer politischen Ausrichtung, wird jederzeit erlaubt Plakatierungen im öffentlichen Raum des Gemeindegebietes durchzuführen.
2. Außerhalb der Wahlkampfzeit (aktuell: zwei Monate vor dem Wahltermin) müssen Parteien eine Plakatierung mit den Standorten schriftlich beantragen. Dabei muss der Beginn und das Ende des Zeitraums der Plakatierung mitgeteilt werden.
3. Eine Ablehnung des Antrages ist nur dann möglich, wenn durch die Plakate zweifelsfrei eine Gefährdung des Straßenverkehrs festgestellt werden kann.
Begründung:
Im Art. 21 GG (1) heißt es wörtlich: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“Um diesen grundgesetzlichen Auftrag zu erfüllen, müssen Parteien Botschaften und politische Forderungen ohne Einschränkungen publizieren dürfen. Eine solche Publizierung wurde dem SPD-Ortsverein Dötlingen im August 2018 durch eine Ermessensfehlentscheidung untersagt.
Mit dem Antrag erhofft sich die SPD nun ein klares Bekenntnis der Gemeinde zur Demokratie und zum Grundgesetz.
Mit freundlichen Grüßen
Thore Güldner