Corona Verordnung ab dem 08. Mai 2021 angepasst

Der Landkreis Oldenburg hat an fünf Werktag in Folge die Inzidenz von 100 unterschritten. Damit gelten nicht mehr die Regelungen der sogenannten Bundes-Notbremse. Die verschärften Corona-Maßnahmen sind zurückgenommen worden.

Wir fassen an dieser Stelle die Verordnung, die nun für den gesamten Landkreis Oldenburg, also auch unsere Gemeinde, gelten zusammen:

Ausgangsbeschränkung:

Die Ausgangsbeschränkung ist aufgehoben.

Sport:
Breitensport drinnen auch Fitnessstudios und Kletterhallen

– Sportanlagen sind mit erhöhten Anforderungen an Hygienekonzepte geöffnet (die Duschen/ Umkleiden müssen geschlossen bleiben).

– Erwachsenen sowie Trainer/ Betreuer benötigen einen negativen Testnachweis.

Breitensport draußen auch Minigolf und Kletterparks

– Sportanlagen sind mit erhöhten Anforderungen an Hygienekonzept geöffnet (Duschen/ Umkleiden geschlossen).

– Kontaktsport beschränkt auf max. 30 Kinder/ Jugendliche bis 18 Jahre.

– Sonstige kontaktfreie (Gruppen-)Angebote in Abhängigkeit qm/Person (10qm/Person oder 2m Abstand).

– Erwachsenen sowie Trainer/ Betreuer bei Kontaktsport und Gruppenangeboten nur mit negativem Testnachweis.

Öffentliche Verkehrsmittel:
Im Personennah – und Fernverkehr sowie in Taxen muss eine Atemschutzmaske FFP2 oder vergleichbar getragen werden. Die Fahrer sind vom Tragen der Atemschutzmaske befreit.

Einzelhandel

– Wie bisher gilt die Maskenpflicht im Einzelhandel

– Die bisher geschlossenen Einzelhandelsgeschäfte dürfen mit Hygienekonzept öffnen, für den Besuch wird ein negativer Testnachweis benötigt.

Kein Test wird für folgende Angebote benötigt:
Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, landwirtschaftlicher Direktverkauf und Hofläden, Getränkehandel, Abhol- und Lieferdienste, Reformhäuser, Babyfachgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien, Optikfachgeschäfte, Hörgeräteakustikfachgeschäfte, Orthopädiefachgeschäfte, Tankstellen und Autowaschanlagen, Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Werkstätten und der Reparaturwerkstätten für Elektronikgeräte, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkaufsstellen, Buchhandel, Tierbedarfshandel, Futtermittelhandel Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels wie Gärtnereien, Gartencenter und Gartenmärkte, Brenn- und Heizstoffhandel, Brief- und Versandhandel und Verkaufsstellen von Fahrkarten für den Personenverkehr.

Dabei ist nach wie vor die AHA-Regel einzuhalten und Kunden müssen die medizinische- oder FFP2 Maske tragen.

Die Regelungen für Schulen:

– Wechselunterricht in festen Gruppen, sogenanntes Szenario B, als Regelfall bis 7-Tage-Inzidenz von 165.

– zweimal wöchentliche Testung Lehrkräfte und sonstiges Personal, Schülerinnen und Schüler.

– keine Schulausflüge möglich.

Kindergärten und Kindertagesstätten:

Die Öffnung erfolgt im Szenario B das bedeutet:

  • besondere Hygieneanforderungen
  • die Kinder werden in der Regel in den Gruppen betreut, in denen sie auch aufgenommen wurden
  • die Betreuung findet in festen Gruppen statt, die sich nicht durchmischen dürfen
  • keine offenen und teiloffenen Gruppenangebote
  • keine gruppenübergreifend angebotenen Früh- und Spätdienste
  • Gemeinschaftsräume und Außengelände können durch unterschiedliche Gruppen genutzt werden, jedoch nicht zeitgleich

Das Kita-Personal muss zweimal wöchentliche getestet werden.

Die Schließung erfolgt zukünftig  ab einer 7-Tage-Inzidenz von 165.

Autofahren:
Jede Person, ausgenommen die Fahrerin/der Fahrer, hat in beruflich oder privat genutzten Fahrzeugen eine medizinische Maske zu tragen, sofern haushaltsfremde Personen mitfahren.

Private Treffen auch in öffentlichen Räumen drinnen und draußen

– Ein Haushalt plus zwei weitere Personen eines anderen Haushaltes, Kinder unter 14 Jahre werden nicht gezählt, nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.

– In öffentlichen Räumen: Erhöhter Standard der Mund-Nasen-Bedeckung (FFP2 oder medizinische Maske)

Kinder- und Jugendhilfe

– Geöffnet mit Hygienekonzept.

– Betreuungsangebote für Gruppen von Kindern in Familienferienstätten, Familien- und Erwachsenenbildungsstätten, Mehrgenerationenhäusern und ähnlichen Einrichtungen: max. 50 Kinder.

– Zweimal wöchentliche Testung Kinder und Jugendliche, Personal tägliche Testung.

Theater, Kinos und andere nicht auf Interaktion/ Kommunikation ausgelegte stationäre Veranstaltungen

Nur Draußen:

– Geöffnet mit Hygienekonzept.

– Nur Sitzveranstaltungen (mit Abstand) und maximal 250 Personen.

– Zugang nur mit negativem Testnachweis.

– Generell mit Mund-Nasen-Bedeckung-Pflicht (FFP2 oder medizinische Maske), solange nicht Sitzplatz eingenommen wird.

Museen, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Zoos, Tierparks (drinnen, draußen)

– Geöffnet mit Hygienekonzept (insb. Reduzierung Besucherzahl/ Größe Einrichtung, max. 50%).

– Zugang nur mit negativem Testnachweis.

– Drinnen: durchgängiges Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (FFP2 oder medizinische Maske).

Körpernahe Dienstleistungen  

– Geöffnet mit Hygienekonzept.

– Wenn durchgängig keine Mund-Nasen-Bedeckung (FFP2 oder medizinische Maske) getragen werden kann nur mit negativem Testnachweis.

Gastronomiebetriebe mit Speiseangebot, ohne Bars, Discotheken, Clubs (draußen)

– Geöffnet mit Hygienekonzept (insbesondere. Abstände).

– Sperrstunde 23.00 Uhr.

– Zugang nur mit negativem Testnachweis.

Quarantäne:

Wenn ein Antigen-Schnelltest positiv ausfällt, muss sich die betroffene Person selbstständig und sofort in häusliche Quarantäne begeben und umgehend einen PCR-Test machen. Die Quarantäne gilt 14 Tage. Falls der PCR-Test negativ ausfällt, ist das Ergebnis dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Die Quarantäne kann anschließend vom Gesundheitsamt aufgehoben werden.

Diese Verordnung gilt bis zum 30.05.

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