Die Inzidenz im Landkreis Oldenburg lag an fünf Werktag in Folge unter der 35er -Marke. Damit gibt es im Landkreis ab dem 05.Juni Lockerungen und Veränderungen in der Corona-Verordnungen.
Wir fassen die Verordnung, die nun für den gesamten Landkreis Oldenburg, also auch unsere Gemeinde, gelten zusammen. Die Grafiken hierzu werden vom Land Niedersachsen zur Verfügung gestellt:





Landkreis Oldenburg lockert weiter
Treffen drinnen oder draußen:
Unter einer Inzidenz von 35 dürfen sich bis zu 10 Personen aus bis zu drei Haushalten treffen, Kinder dieser Personen bis einschließlich 14 Jahre, vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mit eingerechnet. Privat organisierte Feiern von Personen, die älter sind als 14 Jahre, sind nur im Rahmen der Kontaktbegrenzungen erlaubt.
Schule/Kita:
Alle Schulen und Kitas sind im Regelbetrieb (Szenario A). Hygieneregeln und eine Maskenpflicht für Schüler in bestimmten Bereichen sowie die Testpflicht für Schüler und Personal bleiben erhalten. In Grundschulen gibt es keine Maskenpflicht, in höheren Klassen aber schon. In Kita’s gibt es zweimal wöchentlich freiwillige Testung Kita-Personal sowie Kinder Ü3.
Einzelhandel und Baumärkte:
Der Einzelhandel ist geöffnet mit Hygienekonzept. Die Maskenpflicht bleibt weiter bestehen. Bei der Inzidenz unter 35, gibt es keine Zugangsbeschränkung, also keine maximale Anzahl von Kunden in jedem Geschäft.
Gastronomie:
Im Innenbereich von Gastronomiebetrieben entfällt unter 35 die Testpflicht. Im Innenbereich besteht Maskenpflicht solange nicht ein Sitzplatz eingenommen wird. Draußen muss – wenn nicht anders gekennzeichnet – keine Maske getragen werden.
Singen im Gottesdienst:
Unterhalb der 35er-Marke dürfen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer religiöser Veranstaltungen wieder singen.
Veranstaltungen:
Bei einer Inzidenz von unter 35 werden – mit Genehmigung – auch Großveranstaltungen wie Konzerte oder Sportveranstaltungen mit Zuschauern wieder möglich. Unterhalb einer Inzidenz von 35 können beispielsweise kleinere Sportvereine bereits bis zu 500 Zuschauer empfangen. Auch können Musikveranstaltungen stattfinden. Bei Theatern und Kinos entfällt unterhalb der Inzidenz von 35 die bisherige Testpflicht. Im Innenbereich besteht Maskenpflicht solange nicht ein Sitzplatz eingenommen wird. Die sogenannte Schachbrettbelegung mit geringeren Abständen ist dann möglich.
Zoos und botanische Gärten:
Bei einer Inzidenz unter 35 entfällt die Testpflicht auch für die Innenbereiche.
Museen und Gedenkstätten:
Im Innenbereich besteht Maskenpflicht.
Freizeitparks:
Im Innenbereich besteht Maskenpflicht.
Schwimmbäder:
Unterhalb einer Inzidenz von 35 sind Schwimmbäder mit einem entsprechenden Hygienekonzept geöffnet.
Touristische Busreisen:
Sie sind unabhängig von der Inzidenz wieder zulässig, aber dafür reglementiert. Alle noch nicht vollständig geimpften oder genesenen Fahrgäste müssen einen negativen Testnachweis vorlegen, während der gesamten Fahrt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das Land empfiehlt, das Abstandsgebot einzuhalten. Dies alles gilt nicht für Busreisen, die in einem anderen Bundesland starten und bei denen die dortigen Regelungen eingehalten werden.
Beherbergung:
Etwa in Hotels bleibt es unabhängig von der Inzidenz – also auch bei Werten unter 35 – dabei, dass die Gäste bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden müssen. Bei der Hotelgastronomie gelten die Regelungen der Gastronomie, wonach im Innenbereich solange nicht ein Sitzplatz eingenommen wird Maskenpflicht besteht. Draußen muss – wenn nicht anders gekennzeichnet – keine Maske getragen werden.
Private Feiern mit geschlossenen Gesellschaften in der Gastronomie:
Unterhalb einer Inzidenz von 35 können maximal 100 Personen auch drinnen feiern, wenn alle einen negativen Test vorlegen. Bei vollständig Geimpften oder Genesenen mit Nachweis ist das nicht nötig. Hygienekonzept- und Abstandspflichten und die Pflicht eine Maske zu tragen bleiben auch bei privaten Feiern bestehen, wenn man nicht am Tisch sitzt.
Diskotheken, Bars und Clubs:
Diese Betriebe dürfen bei einer Inzidenz von unter 35 mit der Hälfte ihrer zulässigen Personenkapazität wieder öffnen, allerdings müssen alle Gäste einen negativen Test nachweisen oder eine vollständige Impfung oder Genesung nachweisen können. Wie auch in der sonstigen Gastronomie sind Kontaktdaten aller Gäste möglichst digital zu erfassen. Ebenfalls gilt die Pflicht eine Maske zu tragen, wenn man nicht am Tisch sitzt.
Breitensport:
Für den Breitensport gibt es umfassende neue Regeln. Der Sport drinnen und der Sport draußen haben in der neuen Corona-Verordnung einen eigenen Paragrafen. Unter einer Inzidenz von 35 entfallen Personenbegrenzungen beim Kontaktsport sowie Testpflichten. Sportanlagen sind mit Hygienekonzept geöffnet.
Fitnessstudios:
Mit Hygienekonzept geöffnet. Testpflicht entfällt.